Grundsteuer
Steuergegenstand ist Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
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Überblick
Die persönliche und sachliche Steuerpflicht wird vom örtlichen Finanzamt durch Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bestimmt. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich durch Anwendung des jeweils gültigen Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag.
Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke) unterschieden.
Ab dem 01.01.2021 gelten für die Grundsteuer A und B folgende Hebesätze:
Grundsteuer A 375 v. H.
Grundsteuer B 750 v. H.Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grundsteuer teilweise erlassen werden (§§32/33 GrStG).
Ein Eigentumswechsel bewirkt nach den Vorschriften des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes eine steuerrechtliche Übertragung der Zahlungspflicht auf den Erwerber zum 01.01. des auf die Veräußerung folgenden Jahres.
Um den Eigentumswechsel auch unterjährig durchführen zu können, kann eine Einverständniserklärung abgegeben werden. Hiermit erklärt sich der Erwerber bereit die Grundbesitzabgaben zu übernehmen.
Diese Erklärung ist von dem neuen Eigentümer ausgefüllt und unterschrieben dem Fachbereich Finanzen zuzusenden.
Das Formular können Sie über Downloads/Links aufrufen.Durch die unterjährige Übernahme der Grundbesitzabgaben wird die privatrechtliche Abrechnung zwischen den Vertragsparteien vermieden.
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