Gebäudeeinmessungspflicht
Wird ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung nach Fertigstellung einmessen zu lassen.
Die Fertigstellung der Gebäude und die Wahrnehmung der Verpflichtung werden überwacht.
Die Fertigstellung der Gebäude und die Wahrnehmung der Verpflichtung werden überwacht.
-
Überblick
Das Liegenschaftskataster soll bezüglich der Darstellung der Gebäude aktuell gehalten werden. Diesem Ziel dient die Einmessungsverpflichtung.
Aufträge zur Gebäudeeinmessung können an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erteilt werden. Kommt ein Eigentümer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, wird die Einmessung auf Kosten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten von Amts wegen veranlasst.Ähnliche Produkte
Öffnungszeiten
Bis auf Weiteres ist eine persönliche Beratung vor Ort nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich dafür an den oder die jeweilige Ansprechpartnerin.
-
Details
Unterlagen
- Auftragsbestätigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Gebühren
Durch die beauftragte Vermessungsstelle werden Gebühren auf der Grundlage der Kostenordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) erhoben.Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW)
Das Gesetz kann unter Formulare / Medien auf dieser Seite als PDF-Dokument heruntergeladen werden!
-
Downloads / Links
Links und Downloads
-
Kontakt
Organisationseinheiten