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Ruhender Verkehr - Parkverstöße 

Erlass von Bußgeld-und Kostenbescheiden aufgrund von Parkverstößen.

  • Überblick

    Ein Verwarngeldverfahren ist beendet, wenn das festgesetzte Verwarngeld fristgerecht gezahlt wird. Ist das Verwarngeld nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist von einer Woche gezahlt oder führen die Einwände des Fahrzeugführers nicht zur Einstellung des Verfahrens, so kann ohne weiteres Anschreiben ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

    Das Bußgeldverfahren ist an gesetzliche Regeln gebunden, wie zum Beispiel bei Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Die Gebühren und Auslagen werden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgesetzt und erhoben. Wenn Sie mit einer Bußgeldentscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen.

    Kann aufgrund Ihres Einspruchs der Bußgeldbescheid nicht geändert oder aufgehoben werden, wird die Bußgeldakte über die Staatsanwaltschaft Köln an das Amtsgericht Leverkusen zur Entscheidung abgegeben. Bei einem Kostenbescheid wird der ursprünglich vorgeworfene Halt- oder Parkverstoß eingestellt, weil der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer nicht zu ermitteln war.
    Dem Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, wird dann ein Kostenbescheid über die Verfahrenskosten zugestellt. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem OWiG. Das Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den dann das Amtsgericht nach Aktenlage ohne Verhandlung entscheidet.

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    • Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG),
    • Straßenverkehrsordnung (StVO),
    • Straßenverkehrsgesetz (StVG),
    • Bußgeldkatalog (BKat)

    Die rechtlichen Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
     Frau Krippner

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