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Bußgeldstelle - Bearbeitung von Verwarngeldern 

Bearbeitung von Äußerungen (Sachverhaltsschilderungen), die von Bürgern zu einer Verwarnung aufgrund eines Parkverstoßes(Knöllchen) abgegeben werden.

 

  • Überblick

    Eine Verkehrsüberwachungskraft (Politesse/Ermittler) des Fachbereichs Ordnung und Straßenverkehr hat festgestellt, dass beim Parken die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachtet wurden und hinterlässt am Kfz eine Verwarnung (Knöllchen).

    Die Vorderseite des Ausdrucks enthält alle relevanten Angaben zu dem festgestellten Parkverstoß. Auf der Rückseite des Ausdrucks befinden sich Hinweise zum Verfahrensablauf. Die Verwarnung stellt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens dar.

    Weiterer Verfahrensablauf:

    a) Wenn der Fahrzeughalter mit der Verwarnung einverstanden ist, wird das Verfahren schnell und unbürokratisch erledigt, wenn das Verwarngeld sofort - spätestens jedoch innerhalb einer Woche - unter Angabe folgender Bankverbindung gezahlt wird:

    Sparkasse Leverkusen
    IBAN: DE84 3755 1440 0100 0002 07
    BIC: WELADEDLLEV

    Um eine ordnungsgemäße Verbuchung sicherstellen zu können, ist die Angabe des Kassenzeichens, das auf der Vorderseite der Verwarnung angeben ist, unbedingt anzugeben.

    b) Sofern Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, besteht nach § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Möglichkeit, innerhalb einer Woche unter Angabe des Kassenzeichens eine Sachverhaltsschilderung zu der Verwarnung abzugeben.

    Stadt Leverkusen
    Der Oberbürgermeister
    Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr
    Haus-Vorster Str. 8
    51379 Leverkusen

    Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich beim Verwarngeldverfahren um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Bagatelldelikte rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden sollen. Führen die Einwände des Fahrzeugführers nicht zur Einstellung des Verfahrens, wird der Vorgang an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Diese entscheidet dann in eigener Zuständigkeit.

    Da der Gesetzgeber keine Antwort auf eine Äußerung vorsieht, kann bei korrekt erteilter Verwarnung trotz Einwänden des Fahrzeugführers ohne vorherige Rückäußerung sofort ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen)verbunden.

    Kontakt

    Kontaktdaten
  • Details

    Gebühren

    Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und nicht in das Ermessen der Verkehrsüberwachungskräfte oder der für die Bearbeitung der Verwarn- und Bußgeldverfahren zuständigen Sachbearbeiter/innen gestellt.

    Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Art des Verstoßes und liegt derzeit bei Verwarngeldverfahren zwischen 5,00 und 35,00 €.

     

    Rechtsgrundlagen

    • Ordnungsbehördengesetz (OBG)
    • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
    • Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • Strafprozessordnung (StPO)

     

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Anke Pelzer-Weiß

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