Abfallentsorgung - Beförderungserlaubnis
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Überblick
Das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen bedarf gem. § 54 KrWG einer Beförderungserlaubnis.
Ausgenommen von dieser Regelung:- Private Entsorgung von Abfällen ohne Gewinnerzielungsabsicht
- Transporte von nicht gefährlichen Abfällen
- Transporte von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
- Transporte von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne von § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind
- Transporte von Herstellern und Betreibern, die gefährliche Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen (Befreiung nach § 26 Abs. 2 KrWG auch für Abfälle zur Beseitigung möglich)
- Von der Erlaubnis freigestellte Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeugverordnung
Seit 1. Juni 2012 gilt jedoch eine Anzeigepflicht für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen nach § 53 KrWG. Diese betrifft einen erweiterten Personenkreis.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Anträge elektronisch zu stellen:
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Öffnungszeiten
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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Details
Gebühren
Die Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Details regelt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Bärbel Wiechert Organisationseinheiten