Abfallentsorgung - Nachweisführung für Abfallerzeuger (nicht private Haushalte)
Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, mit Ausnahme privater Haushalte, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sind nach der Nachweisverordnung (NachwV) zur Nachweisführung der Entsorgung von gefährlichen und auf Anordnung auch von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet.
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Überblick
Grundsätzlich werden an die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle die größten Anforderungen der Nachweisführung gestellt. Erforderlich sind: die Vorabkontrolle mittels Entsorgungsnachweis (EN) oder, im Fall der Sammelentsorgung, dem Sammelentsorgungsnachweis (SN), insbesondere auch die Verbleibskontrolle.
Die Führung und Handhabung von Begleit- und Übernahmescheinen sowie Regelungen zur elektronischen Nachweisführung sind insbesondere in Abschnitt 2 und 4 der NachwV geregelt. Näheres können Sie der angehängten Datei entnehmen oder im Themenblock Abfallwirtschaft auf der Homepage des BMU (www.bmub.bund.de) und den Publikationen der Gemeinsamen Stelle der Abfall-DV-Systeme der Länder GADSYS erfahren. (www.gadsys.de)Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sind zudem zur Registerführung verpflichtet. Umfang und Verpflichtung zur Registerführung auch für nicht nachweispflichtige Abfälle variiert je nach "Rolle" in der Entsogungskette. So sind Abfallentsorger auch für nicht gefährliche Abfälle registerpflichtig und Abfallerzeuger müssen auch für gefährliche, aber nicht nachweispflichtige Abfälle (zum Beispiel Rückgabe von Elektroabfällen an Sammelstellen) ein Register führen.
Hinweise zur Vergabe der Erzeugernummer (ab zwei Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich) finden Sie unter dem Stichwort "Abfallerzeugernummer".
Für Kleinmengenerzeuger (weniger als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle jährlich) gelten vereinfachte Regelungen der Nachweisführung mittels Übernahmeschein.Ähnliche Produkte
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