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Führerschein - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis 

  • Überblick

    Von rechtsgültigen im Ausland erteilten Führerscheinen darf nur noch bis zu 6 Monate nach Wohnsitznahme in Deutschland Gebrauch gemacht werden, danach dürfen nur noch Fahrzeuge geführt werden, wenn der Führerschein umgeschrieben worden ist. Die 6-Monats-Frist gilt nicht für von anderen EU-Staaten ausgestellte Führerscheine, in denen der Betroffene seinen Wohnsitz hatte. Befristungen können sich hier für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ergeben (z.B. für C und D-Klassen - dazu siehe: "Führerschein erweitern" notwendige Unterlagen)

    Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie freundlich darauf hin, dass die Amtssprache in unserer Behörde deutsch ist.
    Personen, die nicht über deutsche oder englische Sprachkenntnisse verfügen, bitten wir daher, sich selbst eine Person zum Dolmetschen für den Termin in der Führerscheinstelle zu zu organisieren und mitzubringen.
    (Due to current circumstances, we kindly point out that the official language at our authority is german. Persons who do not have german or english language skills are therefore requested to organise their own interpreter for the appointment at the driver's licence office and to bring this person with them.)

    Kontakt

    Kontaktdaten

    Öffnungszeiten

    Zurzeit ist eine Vorsprache nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.

  • Details

    Unterlagen

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus einem EU-Staat oder eines Staates gemäß der Anlage 11 zu § 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    • Pass oder Personalausweis
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto
    • ausländischer Führerschein im Original
    • evtl. Übersetzung des Führerscheins
    • evtl. Nachweis über Auslandsaufenthalt
    • Verlängern von C und D-Klassen siehe "Führerschein erweitern"

    Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus Drittstaaten (nicht EU-Staat oder Staat gemäß Anlage 11 zu § 31 FeV)

    • Pass oder Personalausweis
    • ein aktuelles biometrisches Passfoto
    • ausländischer Führerschein im Original 
    • *Führerscheinübersetzung
    • evtl. Aufenthaltserlaubnis
    • Sehtest bei Klassen A, A1,  B, BE bzw. augenärztliches Gutachten für Klassen C1, C1E, C, DE, D, DE
    • Nachweis über den Erste-Hilfe-Kurs 
    • Anmeldebescheinigung einer Fahrschule (theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ist abzulegen)
    • Evtl. Nachweis über Auslandsaufenthalt
    • bei gewerblicher Nutzung ist für die Eintragung der Schlüsselzahl in den Führerschein der Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vorzulegen

    * deutsche Automobilclubs, gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer, Kapitäne deutscher Seeschiffe, international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheins. Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.

    Gebühren

    • 48,00 € (incl. der Gebühr für das Führungszeugnis) bei Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus EU-Staaten oder eines nach Anlage 11 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) anerkannten Staates. 
    • 55,60 € (incl. der Gebühr für das Führungszeugnis) bei Umschreibung eines ausländischen Führerscheins aus Nicht-EU-Staaten und aus einem nicht nach Anlage 11 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) anerkannten Staates. 
    • 1,80 € zusätzlich, wenn die 2-jährige Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
    • 28,60 € zusätzlich für die Eintragung der Schlüsselzahl in den Führerschein.

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 11
    • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Team Führerscheinstelle

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