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Führerschein - Allgemeine Hinweise zu Fahrerlaubnisklassen 

Im Führerschein werden die Berechtigungen erworbener Fahrerlaubnisklassen eingetragen. Die persönlichen Daten und Fahrberechtigungen des Fahrerlaubnisinhabers sind im EU-Führerschein eingetragen.

  • Überblick

    1. Name
    2. Vorname
    3. Geburtsdatum und -ort
    4a. Ausstellungsdatum der Karte
    4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
    4c. Name der Ausstellungsbehörde
    5. Nummer des Führerscheins
    6. Lichtbild des Inhabers
    7. Unterschrift des Inhabers
    8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
    9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, S, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden

    Auf der Rückseite des Führerscheins befinden sich folgende Eintragungen:

    9. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
    10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klassen; kann auch im Feld 14 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
    11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
    12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen ) in codierter Form
    13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
    14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)

    Nachstehende Hinweise sind für die Umstellungen bisheriger Klassen alten Rechts in die neuen Führerscheinklassen von Bedeutung.

    Hinweis für Inhaber der (alten) Klasse 2:
    Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2 erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Antrag sollte also rechtzeitig, d.h. 8 Wochen vorher, gestellt werden.
    Besteht eine Berechtigung länger als 2 Jahre nicht mehr, so ist für diese Fahrerlaubnisklasse eine neue Führerscheinprüfung abzulegen.
    Die Fahrerlaubnisse der früheren Klasse 2 -nunmehr Klasse CE- werden auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Eignungsbescheinigung und dem augenfachärztlichen Gutachten über die Sehleistung.

    Hinweise für Inhaber der (alten) Klasse 3:
    Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.
    Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklassen alle 5 Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich.
    Wird die Fahrerlaubnis nicht umgetauscht, so dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE (beschränkt) fallende Fahrzeugkombinationen/Züge geführt werden.

    Weitere Informationen finden Sie unter www.bmvbw.bund.de

     

    Öffnungszeiten

    Zurzeit ist eine Vorsprache nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Team Führerscheinstelle

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