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Kfz-Rote Kennzeichen Oldtimer 

Wenn Ihr Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist und Sie es nicht mehr im Alltagsverkehr nutzen, können Sie ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragen.

  • Überblick

    Das rote Kennzeichen ist für Fahrzeuge gedacht, die nur noch der Darstellung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes diesen, daher sollte die Mitgliedschaft in einem Oldtimerclub nachgewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung des Fahrzeuges mit dem roten Kennzeichen eingeschränkt ist.  Das Kennzeichen darf nur genutzt werden für:

    a) Prüfungsfahrten: Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

    b) Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges.

    c) Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen.

    d) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

    e) Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur des Fahrzeuges. Eine andere Nutzung des roten Oldtimerkennzeichens ist nicht zulässig.

    Kontakt

    Kontaktdaten
    Telefon  0214 406-36411
    Telefax 0214 406-36475

    Öffnungszeiten


    Eine Vorsprache ist  - bis auf die Außerbetriebssetzungen -  nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
    Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen.

  • Details

    Unterlagen

    Unter Downloads/Links können Sie ein Merkblatt herunterladen, aus dem die erforderlichen Antragsunterlagen hervorgehen.

    Weiterhin benötigen Sie ein ausgefülltes SEPA-Mandat im Original (das Formular kann über Downloads/Links heruntergeladen werden)

    Gebühren

    Die Gebühren betragen zwischen 118,20 € bis 218,40 € je nach Aufwand bei der Bearbeitung.

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • Pflichtversicherungsgesetz (PflversG)
    • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
    • Beitreibungserleichterungsgesetz (BEG NRW)
    • Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
  • Kontakt

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