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Kfz - Verlust des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II per Post

Kfz - Verlust des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II per Post 

Ihr Fahrzeugbrief oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II ist verloren gegangen oder wurde gestohlen?

  • Überblick

    Die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II können nur Sie als Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter beantragen. Den Verlust müssen Sie dann an Eides Statt erklären. Aus diesem Grund ist die Erteilung einer Vollmacht für eine andere Person auch nicht möglich.

    Der bisherige Fahrzeugbrief wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg für ungültig erklärt. Dieses so genannte Aufbietungsverfahren dauert 18 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt und ausgehändigt werden.

    Bei Diebstahl gilt zusätzlich: Wurde der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen, müssen Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen.

    Für dieses Anliegen können Sie auch einen Online-Termin buchen.

    Öffnungszeiten


    Eine Vorsprache ist  - bis auf die Außerbetriebssetzungen -  nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
    Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen.

  • Details

    Unterlagen

    • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
    • Bericht über letzte Hauptuntersuchung im Original
    • Pass oder Personalausweis in Kopie
    • Bei Zulassung auf  Minderjährige: Einverständniserklärung und Personalausweise der Eltern oder Personalausweis des Vormundes in Kopie 
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (wenn das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist) in Kopie
    • Auszug aus dem Vereinregister (wenn das Fahrzeug auf einen Verein zugelassen ist) in Kopie
    • gegebenenfalls Diebstahlsanzeige der Polizei im Original

    Gebühren

    Die Gebühr beträgt 56,50 € incl. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • Straßenverkehrsgesetz
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • Kontakt

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