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Ausnahmegenehmigung - Parken bei Wohnungsumzügen 

Für Wohnungsumzüge können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, um Haltverbotsschilder aufzustellen, oder um in Haltverbotsbereichen zu parken.

  • Überblick

    Bei einem Wohnungsumzug kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das problemlose Abstellen eines Umzugsfahrzeuges nicht möglich sein. In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung für das Aufstellen von Haltverbotsschildern nötig. Damit verbunden ist die Genehmigung zum Parken vor dem Haus oder in unmittelbarer Nähe des Hauses am Umzugstag für den Antragsteller oder das ausführende Umzugsunternehmen.
    Eine Ausnahmegenehmigung ist etwa notwendig, wenn das Umzugsfahrzeug im Haltverbot oder im Fußgängerbereich abgestellt werden muss. Ebenso kann eine mobile Haltverbotszone notwendig sein, wenn das Umzugsfahrzeug ansonsten wegen ständig parkender Fahrzeuge oder anderer Ladetätigkeiten nicht vor dem Haus oder in unmittelbarer Nähe des Hauses parken kann.

    Falls die Errichtung einer Haltverbotszone notwendig ist, so muss diese drei volle Tage vor dem Umzugstermin (Aufstellungstag plus 3 Tage) vom Antragsteller oder dem beauftragten Unternehmen eingerichtet werden. Um die zu reservierende Fläche einzugrenzen, müssen zwei transportable Haltverbotsschilder verwendet werden. Auf der Vorderseite der Haltverbotsschilder müssen Zusatzschilder mit der Angabe des Umzugsdatums, der Anfangs- und Enduhrzeit sowie der Parkregelung vor Ort gut sichtbar angebracht sein.

    Beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr muss mindestens 14 Tage vor dem Umzugstermin ein Antrag für eine solche Halteverbotszone gestellt werden. Sowohl Privatpersonen als auch das Umzugsunternehmen können einen Antrag stellen.
    Sie können den Antrag online hier abrufen, ausfüllen und direkt an uns senden.

    Die Haltverbotsschilder müssen in Form, Farbe und Größe den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. Beim Aufstellen sind Mindestabstände zu beachten. So muss die Entfernung von der Schildunterkante bis zum Boden mindestens zwei Meter, bei Radwegen 2,20 Meter betragen. Weitere Details zur Einrichtung der Haltverbotszonen können aus den Hinweisen und Auflagen der Ausnahmegenehmigung entnommen werden.

    Eventuell ist eine Ortsbesichtigung erforderlich, etwa wenn ein Außenaufzug eingesetzt werden muss, Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten sehr schwierig sind oder das Umzugsfahrzeug an Stellen abgestellt werden soll, die nicht zum Halten freigegeben sind.

    Die Schilder werden nicht vom Fachbereich Bürger und Straßenverkehr gestellt, sondern sind selbst zu besorgen. Sie können bei den Technischen Betrieben Leverkusen (TBL) - Außenlager, 51381 Leverkusen, Borsigstr. 15, gegen Gebühr ausgeliehen werden. Weitere Informationen dazu und entsprechende Kontaktdaten können unter "Ähnliche Produkte" auf dieser Seite aufgerufen werden.

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

  • Details

    Unterlagen

    • Online-Antrag unter Downloads/Links

    Gebühren

    • Gebühren - bis zu 2 Straßen (absolutes Halteverbot)
      - 1 Tag    = 17,00 €
      - 1 Woche  = 28,00 € 
      - 1 Monat  = 41,00 €
      - 3 Monate = 83,00 € 
      - 6 Monate = 119,00 € 
      - 1 Jahr   = 135,00 €

    Bei Verlust oder Änderung wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.

    Rechtsgrundlagen

    • Straßenverkehrsordnung
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Vanessa Haas
      Sandra Hielscher
      Tabea Odenthal
      Cindy Wulf

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