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Artenschutz (international, Handel) 

Haben Sie ein artgeschütztes Tier gekauft, geerbt, getauscht, geschenkt oder überlassen bekommen? Dann müssen Sie es direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde Ihres Wohnortes anmelden. Anmeldepflichtig sind auch Produkte aus diesen Tieren. Dazu gehören beispielsweise Elfenbeinschmuck, Pelzmäntel oder auch Krokodilledertaschen.

  • Überblick

    Meldepflicht

    Ob Ihr Tier oder tierische Produkte unter diese Meldepflicht fallen, erfahren Sie durch das Merkblatt "Meldepflicht", welches Sie unter den Downloads / Links finden. Sie können aber auch direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde anrufen. Ein Anmeldeformular steht ebenfalls unter "Downloads/Links" zur Verfügung.

    Kennzeichnung

    Die nationale Kennzeichnungspflicht der Bundesartenschutzverordnung betrifft bestimmte Schildkrötenarten, Vögel, Säugetiere und Reptilien. Nähere Informationen finden Sie unter Downloads/Links.

    EU-Artenschutzbescheinigung (ehemals Cites)

    1973 wurde in Washington das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" geschlossen. Dieses wird auch "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" genannt. Vorgesehen ist darin ein umfassendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Mehr als 8.000 Tier- und cirka 30.000 Pflanzenarten stehen heute unter seinem Schutz.

    Der Handel mit diesen streng geschützten Tieren und Pflanzen ist nur dann erlaubt, wenn die legale Herkunft nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis wird durch die EG-Vermarktungsgenehmigung (früher CITES) erbracht. Ohne diese Genehmigung ist der Handel nicht erlaubt. Die Tiere werden von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen. Weitere Informationen finden Sie unter Downloads/Links.

    Anhang A enthält streng geschützte, vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden könnten, sowie Arten, die im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier Anhängen (Anhang A 1-4) aufgeführt.
    Tiere und Pflanzen des Anhang A dürfen nur mit der Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden.

    Anhang B enthält Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art in bestimmten Ländern gefährden können. Tiere des Anhangs B, die nach dem 01.06.1997 geboren sind, dürfen ohne EG-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden. Die legale Herkunft muss dennoch nachweisbar sein.

    Anhänge C und D enthalten Arten, für die bestimmte Ein/Ausfuhrbeschränkungen beim internationalen Handel bestehen.

    Weitere Tierarten international geschützt

    Zuletzt wurden im Jahr 2022 auf der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz einige Arten und Familien erstmals unter Schutz gestellt oder in strengeren Schutz überführt. Hieraus ergeben sich Melde- und Buchhaltungspflichten für Halter und Händler der im folgenden gelisteten Tierarten (Eine vollständige Übersicht über die CITES-Anhänge finden Sie unter den Downloads / Links):

    Anhang I

    • Batagur kachuga (Kachuga-Dachschildkröte)
    • Cuora galbinifrons (Hinterindische Scharnierschildkröte)
    • Kinosternon cora (Cora-Schlammschildkröte)
    • Kinosternon vogti (Vallarta-Schlammschildkröte)
    • Nilssonia leithii (Leiths Weichschildkröte)
    • Pycnonotus zeylanicus (Gelbscheitelbülbül)
    • Tiliqua adelaidensis (Zwergblauzungenskink)

    Tierarten, die neu in den CITES-Anhang II aufgenommen werden, sind:

    • Agalychnis lemur (Lemur-Laubfrosch)
    • Apalone spp. (Weichschildkröten) – außer die in Anhang I gelisteten Arten
    • Branta canadensis leucopareia (Aleuten-Zwergkanadagans)
    • Caiman latirostris (Breitschnauzenkaiman) – nur die Population aus Brasilien
    • Carcharhinidae spp. (Requiemhaie)
    • Centrolenidae spp. (Glasfrösche)
    • Ceratotherium simum simum (Südliches Breitmaulnashorn) – nur die Population aus Namibia
    • Chelus fimbriatus (Fransenschildkröte) (beinhaltet Chelus orinocensis)
    • Chelydra serpentina (Amerikanische Schnappschildkröte)
    • Chilabothrus inornatus (Puerto-Rico-Schlankboa)
    • Claudius angustatus (Großkopf-Schlammschildkröte)
    • Copsychus malabaricus (Schamadrossel)
    • Crocodylus porosus (Leistenkrokodil) – nur die Population der Palawan-Insel, Philippi-nen
    • Cynomys mexicanus (Mexiko-Präriehund)
    • Cyrtodactylus jeyporensis (Bogenfingergeckos)
    • Graptemys barbouri (Barbours Höckerschildkröte)
    • Graptemys ernsti (Escambia-Höckerschildkröte)
    • Graptemys gibbonsi (Pascagoula-Höckerschildkröte)
    • Graptemys pearlensis (Pearl-Höckerschildkröte)
    • Graptemys pulchra (Schmuck-Höckerschildkröte)
    • Hypancistrus zebra (Zebrawels)
    • Kinosternon spp. (Klappschildkröten) – außer die in Anhang I gelisteten Arten
    • Laotriton laoensis (Laos-Warzenmolch)
    • Macrochelys temminckii (Geierschildkröte)
    • Phoebastria albatrus (Kurzschwanzalbatros)
    • Phrynosoma spp. (Krötenechsen)
    • Physignathus cocincinus (Grüne Wasseragame)
    • Potamotrygon albimaculata (Itaituba-Süßwasser-Stechrochen)
    • Potamotrygon henlei (Feuerrochen)
    • Potamotrygon jabuti (Perlen-Süßwasser-Rochen)
    • Potamotrygon leopoldi (Schwarzrochen)
    • Potamotrygon marquesi (Süßwasser-Stechrochen)
    • Potamotrygon signata (Süßwasser-Stechrochen)
    • Potamotrygon wallacei (Marmorierter Süßwasser-Stechrochen)
    • Rhinobatidae spp. (Gitarrenrochen)
    • Rhinoclemmys spp. (Erdschildkröten)
    • Staurotypus salvinii (Salvins Kreuzbrustschildkröte)
    • Staurotypus triporcatus (Große Kreuzbrustschildkröte)
    • Sternotherus spp. (Moschusschildkröten)
    • Sphyrnidae spp. (Hammerhaie)
    • Tarentola chazaliae (Helmkopfgecko)
    • Thelenota spp. (Seegurken)

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Kontakt

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