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Schöffenwahl 

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Gemeinden zuständig für die Erstellung von einheitlichen Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts.

  • Überblick

    Für das Schöffengericht des Amtsgerichts Leverkusen und die Strafkammer des Landgerichts Köln ist für die Wahlperiode 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 eine Vorschlagsliste durch die Stadt Leverkusen aufzustellen und mindestens 200 Hauptschöffen/Ersatzschöffen zu benennen.

    Als Laien sollen sie sich in rund zwölf Verhandlungen jährlich um strafrechtliche Delikte kümmern und in die Entscheidung "Volkes Stimme" einbringen. Eine besondere Vorbildung ist nicht erforderlich.

    • Ehrenamt beim Jugendgericht: Wer Jugendschöffe oder -schöffin werden möchte (Jugendstrafsachen), meldet sich beim Fachbereich Kinder und Jugend, Frau Heike Matthias.
      Mehr Infos hier.

    Bewerbungen zum Schöffen nimmt die Stadt ab Jahresbeginn 2023 bis Ende März 2023 entgegen.
    Bewerbungen, die vor und nach diesem Zeitraum eingehen, können leider nicht berücksichtigt werden.

    Wesentliche Voraussetzungen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste:

    Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden.

    In der Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

    • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.

    • Personen, gegen die ein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat vorliegt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

    Personen, die aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen:

    • die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.
    • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.
    • die in Vermögensverfall geraten sind.

    Personen, die aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

    • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

    • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer.
  • Details

    Unterlagen

    Das Antragsformular kann unter Downloads/Links heruntergeladen werden.
    Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an den Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr. 

    Rechtsgrundlagen

    • Gerichtsverfassungsgesetz
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

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