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Industrielle Anlagen
Bei Neubau oder Änderung einer (Industrie-)Anlage, stellt sich die Frage, ob beziehungsweise welche Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sind.
Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, benachteiligen oder belästigen, benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Alle Anlagengruppen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, sind in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführt. Dazu gehören zum Beispiel Feuerungsanlagen, Asphaltwerke, Vulkanisierungsanlagen. Je nach Größe und Gefährlichkeit der Anlage ist die Bezirksregierung Köln oder die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Leverkusen zuständig.
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, da sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Das BImSchG sieht dabei zwei Arten von Genehmigungsverfahren vor:
- vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG), d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
- förmliche Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG), d.h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Ob ein vereinfachtes oder aber ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist wiederum abhängig von der Art und insbesondere den Auswirkungen der Anlage auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter.
Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Anlagen nach IE-Richtlinie
Am 24. November 2010 ist die Richtlinie 2010/75/EU (IE-Richtlinie) über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) veröffentlicht worden. Die IE-Richtlinie ist die wichtigste europäische Rechtsnorm zur Zulassung und Betrieb von Industrieanlagen. Ihr Ziel ist es, die Umweltstandards in Europa anzugleichen, um gerechteren Wettbewerb zu schaffen.
Momentan befinden sich keine Anlagen nach der IE-Richtlinie der EU im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leverkusen.
Einfluss auf deutsches Recht
Die Richtlinie hat Einfluss auf die wesentlichen Rechtsnormen des deutschen Umweltrechts. Sowohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben Änderungen aufgrund der Richtlinie erfahren. Die Betreiber einer Anlage, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, werden verpflichtet, umfassend über die Einhaltung der Genehmigung gegenüber der Behörde zu berichten. Bei der Genehmigung dieser Anlagen hat die Behörde durch erweiterte Pflichten zur öffentlichen Bekanntmachung für mehr Transparenz zu sorgen. Die Anforderungen aus den BVT-Merkblättern wurden in verschiedenen Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Luft) umgesetzt.
Veröffentlichung von Genehmigungsunterlagen
Die Stadt Leverkusen ist als Genehmigungsbehörde für bestimmte Anlagen nach der IE-Richtlinie zuständig. Die Zuständigkeit wird nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) bestimmt. Die IE-Richtlinie sieht zur Herstellung von mehr Transparenz, für betreffende Anlagen die Veröffentlichung von Genehmigungen, Erlaubnissen, Planfeststellungsverfahren und Anordnungen im Internet vor.
Medienübergreifende Umweltinspektionen
Die Umweltschutzbehörden haben Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen zu verursachen und eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigen, sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen regelmäßig zu überwachen.
Generell wurde auch die Überwachung durch die Behörde verstärkt. Zentral ist die Medienübergreifende Umweltinspektion. Medienübergreifend bedeutet, dass die Überprüfungen für alle betroffenen Umweltbereiche (Abfall, Immissionsschutz, Wasser, Boden) gemeinsam und übergreifend erfolgt. In besonderen Fällen können auch andere Fachbehörden beteiligt werden (wie Feuerwehr, Arbeitsschutz).
Umweltinspektionen werden nach den Maßgaben der EU-Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010, des § 52 Abs. 1b und § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 26.06.2015PDF-Datei932,40 kB bei Anlagen mit einem Risikopotenzial für die Umwelt durchgeführt.
Die Ergebnisse der Inspektionen werden hier veröffentlicht.