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Aufenthaltsbescheinigung dient zur Überbrückung im Aufenthaltsrecht
Hinsichtlich der in der Öffentlichkeit derzeit diskutierten und kritisierten Praxis der Ausstellung der Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument (Aufenthaltsbescheinigung) durch die Stadt Leverkusen ist Folgendes festzustellen.
Die von der Stadt Leverkusen ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung dient dazu, Betroffenen bis zu deren freiwilliger Ausreise oder Abschiebung ein amtliches Dokument an die Hand zu geben, durch welches sie gegenüber Dritten – insbesondere auch anderen Behörden, zumindest ihre Personalien darlegen können.
Diese Vorgehensweise wird von der Stadt Leverkusen und weiteren Kommunen im Regierungsbezirk Köln, hier in Teilen schon länger als in Leverkusen praktiziert. Der Bezirksregierung sowie dem Verwaltungsgericht ist dieses Vorgehen bekannt und wird aus fachlicher sowie rechtlicher Sicht nicht beanstandet.
Ausgestellt wird die Aufenthaltsbescheinigung ausschließlich in Fällen, wenn die Erteilung einer Duldung aufgrund des Wegfalls oder Nichtvorliegens von Duldungsgründen rechtswidrig wäre. Das heißt, es liegen keine im Aufenthaltsgesetz normierten Duldungsgründe (mehr) vor. In diesen Fällen gibt es auch für die Ausländerbehörde keine Ermessensspielräume, da sie an Recht und Gesetz gebunden ist.
Mit der vorübergehenden Aufenthaltsbescheinigung folgt die Stadt Leverkusen dem gesetzlich beschriebenen Prozess ohne Ausstellung einer erneuten Duldung, wie in Teilen derzeit öffentlich gefordert, obwohl keine Duldungsgründe (mehr) vorliegen.
Mit der Aufenthaltsbescheinigung wurde jedoch ein Weg gefunden, mit dem Betroffene, beispielsweise im Falle einer polizeilichen Kontrolle, ihrer Ausweispflicht nachkommen und mögliche rechtliche Konsequenzen oder ein vorübergehendes Festhalten, bis zur Aufklärung des Sachverhaltes, vermeiden können.