Schnellzugriff
Um die Vorlesefunktion von Readspeaker zu nutzen, müssen Sie Readspeaker in den Datenschutzeinstellungen freigeben
Hecken und Sträucher zurückschneiden
Am 30.09. endet die Schonzeit.
Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist Vogelbrutzeit. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen Hecken, Sträucher, Gehölze, Fassadenbegrünungen sowie Gebüsche und lebende Zäune in diesem Zeitraum nicht stark geschnitten oder gar entfernt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar darf hingegen grundsätzlich bis auf den Stock zurückgeschnitten werden. Durch die gesetzliche Regelung sollen vor allem die Brut- und Niststätten vieler Tiere wie beispielsweise heimischer Vögel und Insekten geschützt werden.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken daher nun ab dem 01.10.2024 Zeit für intensive Rückschnittarbeiten haben, aber der Stichtag 1. März unbedingt eingehalten werden muss. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Bundesnaturschutzgesetzes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden.
Auch wenn die Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz sehr streng sind, ist ein schonender Pflege- und Formschnitt auch noch im Frühling und Sommer, insbesondere aber auch nach amtlicher Aufforderung zum Rückschnitt oder aus Gründen der Verkehrssicherheit, zulässig. Dies gilt allerdings nur zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.
In diesem Zusammenhang weist der Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr darauf hin, dass nach der aktuellen Leverkusener Stadtordnung Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die Vegetation ihres Grundstückes regelmäßig so zurückzuschneiden, dass ein störender Überwuchs auf die öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen und Wege vermieden wird. Der Bewuchs darf nicht in den öffentlichen Bereich hineinragen; dabei müssen die Grundstücksgrenze und die Freihaltung des sogenannten „Lichtraumprofils“ beachtet werden. Bei Bewuchs entlang von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt ein Lichtraumprofil bis zur Höhe von 2,50 Metern im Bereich von Geh- und Radwegen und 4,50 Metern im Bereich der Fahrbahnen und Parkflächen, welches freigeschnitten werden muss.
Zudem darf durch den Grünbewuchs, welcher von privaten Grundstücken ausgeht, keine Verkehrszeichen oder Laternen verdeckt werden. Zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer zählt ebenfalls das Beseitigen von Schäden durch Stürme und andere Witterungsbedingungen. Droht durch abgeknickte Äste oder herausgerissene Pflanzenteile eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende oder Anwohnenden – also auch die unmittelbare Nachbarschaft –, muss ein Heckenschnitt eigenverantwortlich durchgeführt werden.
Verstöße gegen die Bestimmungen über den erforderlichen Rückschnitt der Vegetation bedeuten ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.