Gesundheits-, Pflege- und Sozialkonferenz
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Überblick
1. Gesundheitskonferenz
Die Einrichtung der Gesundheitskonferenz ist gesetzliche Aufgabe gem. § 24 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG).
Der Rat beruft die kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates gehören der kommunalen Gesundheitskonferenz an.
Die kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
Sie wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit ihren Empfehlungen und Stellungnahmen dem Rat oder Kreistag zugeleitet.2. Pflegekonferenz
Gem. § 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) richten die Kreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung der in diesem Gesetz und in den §§ 8 und 9 SGB XI vorgegebenen Aufgaben Pflegekonferenzen ein und übernehmen deren Geschäftsführung.
Aufgabe der Pflegekonferenzen ist die Mitwirkung bei der Sicherung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen. Dies setzt die frühzeitige Information über Förderabsichten des örtlichen oder überörtlichen Trägers der Sozialhilfe voraus. Allgemeine Erfahrungsberichte der Heimaufsicht sind regelmäßig in die Beratungen einzubeziehen.
Mitglieder der Pflegekonferenzen sind in einer Stadt Vertreter von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der kommunalen Seniorenvertretung und der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Selbsthilfegruppen Pflegebedürftiger, Behinderter und chronisch Kranker.3. Sozialkonferenz
Eine gesetzliche Regelung zur Einrichtung der Sozialkonferenz besteht nicht.
Die im Rahmen der Sozialkonferenz eingerichteten Arbeitsgruppen fußen entweder auf politischen Beschlüssen (z. B. Seniorenpolitik) oder wurden aufgrund Aktivitäten des Dezernenten oder des Fachbereiches eingerichtet.
In Zusammenarbeit mit den Trägern von sozialen Leistungen wurde ein Sozialbericht erstellt, der neben den vorhandenen Angeboten auch einen Handlungsbedarf aufzeigen soll. -
Details
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdiesnt (ÖGDG)
- Pflegeversicherungsgesetz (PfG NW)
Die rechtlichen Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!
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Downloads / Links
Links und Downloads