Abweichungen und Befreiungen im Genehmigungsverfahren
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Überblick
Soweit in der Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann der Fachbereich Bauaufsicht Abweichungen zulassen, wenn er unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Der Bauantrag ist dann unter diesen Voraussetzungen zuzulassen, sofern sie der Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist dem Fachbereich Bauaufsicht nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im v.g. Sinne, die keiner Baugenehmigung bedürfen (z.B. im Freistellungsverfahren), eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.
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- Darstellung der Abweichung mit Ausgleichsmaßnahme.
- evtl. ist die Zustimmung betroffener Nachbarn notwendig.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung NRW, insbesondere § 73 BauO NRW
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