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Kfz - Historisches (Oldtimer-) Kennzeichen per Post 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für ein historisches Fahrzeug ein historisches Kennzeichen bekommen.

  • Überblick

    Das Fahrzeug

    • muss mindestens 30 Jahre alt sein
    • muss in einem guten Originalzustand sein
    • und darf nur noch zur Pflege des "kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" eingesetzt werden.

    Sie benötigen für ein historisches Kennzeichens ein Gutachten. Dieses stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer oder Prüfingenieur aus.
    Das historische Kennzeichen ist an dem "H" auf dem Kennzeichenschild zu erkennen. Eine Kombination von Saison- und historischem Kennzeichen ist möglich.
    Der Vorteil des historischen Kennzeichens ist ein verminderter Steuersatz. Allerdings darf das Fahrzeug nicht im Alltagsverkehr oder gewerblich genutzt werden.  

    Ihr Wunschkennzeichen können Sie unter Wunschkennzeichen | Stadt Leverkusen reservieren.

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    Öffnungszeiten


    Eine Vorsprache ist  - bis auf die Außerbetriebssetzungen -  nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
    Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen.

  • Details

    Unterlagen

    • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung im Original 
    • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung im Original
    • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
    • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I im Original 
    • Kennzeichenschilder beziehungsweise Kennzeichenschild im Original
    • Personalausweis oder Pass (auch der vertretenden Person) in Kopie
    • Vollmacht bei Vertretung im Original
    • ausgefülltes SEPA-Mandat im Original (das Formular kann über Downloads/Links heruntergeladen werden) im Original

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung 
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
    • Straßenverkehrsgesetz 
    • Kraftfahrzeugsteuergesetz 
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 
    • Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung 
    • Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

     

  • Kontakt

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