Gewerbesteuer
Abgaben von Gewerbebetrieben
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Überblick
Die Gewerbesteuer (Besteuerungsgrundlage ist seit 1.1.1998 ausschließlich der Gewerbeertrag) wird auf der Grundlage eines Hebesatzes von 250 v. H. (gültig ab 2020) berechnet.
Sie wird als Vorauszahlung je Quartal mit den Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08 und 15.11. eines Jahres durch die Stadt Leverkusen erhoben. Ein entsprechendes SEPA-Mandat (ehemals Einzugsermächtigung) kann unter Downloads/Links heruntergeladen werden.
Die Gewerbesteuer ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dort wird der Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt und der Stadt Leverkusen mitgeteilt. Der Meßbetrag wird mit dem städtischen Hebesatz (250 v.H. ab 2020) multipliziert und ergibt die Jahressteuer.
Für weitere Informationen stehen die Ansprechpartner/innen der Abteilung Steuer und Abgaben zu Verfügung.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten können dem unter Links und Downloads hinterlegten Informationsblatt entnommen werden.
Bei Fragen zur Gewerbesteuerermittlung wenden Sie sich bitte direkt an das
Finanzamt Leverkusen
Marie-Curie-Str. 2
Leverkusen
Telefon: 02 14/89 28 0-0
Fax: 08 00/10 09 26 75 23 0Allgemeine Sprechzeiten des FinanzamtesMo.-Do. 8:30-12:00 UhrDi. 13:30-15:00 UhrService- / InformationsstelleMo.-Do. 8:00-12:00 UhrDi. 12:00-18:00 UhrKontakt
Kontaktdaten E-Mail-Adresse steuernstadt.leverkusende Öffnungszeiten
Verwaltungsgebäude Friedrich-Ebert-Str. 39, 51373 Leverkusen:
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 15.30 Uhr
Freitag: 9:00 bis 12.30 Uhr
Gebührenkasse Miselohestr. 4, 51379 Leverkusen:
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12.30 Uhr -
Details
Unterlagen
- Gewerbesteuerbescheid,
- evtl. Kassenzeichen
Gebühren
keineRechtsgrundlagen
- Gewerbesteuergesetz
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
- Abgabenordnung
- Haushaltssatzung
jeweils in der zurzeit gültigen Fassung
Einige rechtlichen Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!
Versand der Zinskorrekturbescheide durch den Fachbereich Finanzen:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit für die Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird (Beschluss vom 08.07.2021 (BGBl. I S. 43031) – BvR 2422/17). Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen.
Nähere Informationen finden Sie unter Dowloads & Links
Hinweise
Datenschutz:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten können dem unter Links und Downloads hinterlegten Informationsblatt entnommen werden.
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Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Servicenummer für Gewerbe-, Hunde- und Vergnügungssteuer Organisationseinheiten